FAQ LEADER 2014-2020

An dieser Stelle finden Sie eine Auswahl an häufig gestellten Fragen mit entsprechenden Antworten zur LEADER-Förderung 2014-2020 in Baden-Württemberg.

I. Bewilligung von LEADER-Zuschüssen

Kann ich mit einer Maßnahme beginnen, bevor ich eine Bewilligung erhalten habe?

  • Da für Sie als Antragssteller das Risiko besteht, keine Bewilligung und somit keine Förderung zu erhalten, sollten Sie unbedingt erst nach der Bewilligung mit einer Maßnahme beginnen.

Was passiert, wenn ich die im Bescheid festgelegten Fristen zum Bau-/Projektbeginn (trotz gewährter Fristverlängerung) nicht einhalten kann?

  • Es liegt in der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, inwieweit die Frist (nochmals) verlängert wird. Gegebenenfalls kann der Bescheid aufgehoben werden.



II. Vergaberegelungen

Muss ich bei der Projektumsetzung das Vergaberecht beachten?

  • Ja! Bei jedem Förderfall wird im Rahmen der Auszahlung geprüft, ob das Vergaberecht einzuhalten ist. Wenn Sie ein kommunaler Antragsteller sind, sind Sie an das geltende Vergaberecht unbedingt gebunden. Das heißt, Sie müssen in jedem Fall prüfen, ob bzw. inwieweit Sie Vergabevorschriften beachten müssen. Wir empfehlen dringend, immer auch bei kleinen LEADER-Projekten mindestens drei Angebote einzuholen. Wenn die jeweiligen Schwellenwerte erreicht sind, müssen die dezidierten Vergabevorschriften beachtet werden.

Private und gewerbliche Antragsteller sollten bedenken, dass sie zwar in LEADER von den Vergabevorschriften befreit sind. Dennoch müssen sie bei der Abrechnung ihres Zuschusses beachten, dass sie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der verwendeten Fördermittel nachweisen müssen. Deshalb empfehlen wir auch privaten und gewerblichen Antragstellern, sorgsam darauf zu achten, dass dieser Beweis angetreten werden kann. In aller Regel ist dies am besten durch die Einholung von drei Angeboten möglich.

Was ist zu tun, wenn ich keine Vergleichsangebote nachweisen kann, weil nicht alle angeschriebenen Firmen ein Angebot abgegeben haben?

  • Es ist der Nachweis zu führen, dass das Mögliche versucht wurde, um mindestens drei Angebote von verschiedenen Firmen zu erhalten. Sofern zunächst nicht genügend Angebote eingehen, sind weitere Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Kann ich als öffentlicher Zuwendungsempfänger die erforderliche Ausschreibung schon vornehmen, wenn die Bewilligung noch nicht erteilt wurde und mit der Auftragsvergabe bis zum Vorliegen des Bewilligungsbescheides zugewartet wird?

  • Ja, aber es kann Probleme geben bezüglich der Fristen im Rahmen der Ausschreibung (Fristen, Angebotsbindung usw.).

Welche Unterlagen sind für die Vergabeprüfung erforderlich?

  • Zur Prüfung der Vergabe sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Auftragsübersicht
    • Ermittlung des Gesamtauftragswertes
    • Bekanntmachung der Ausschreibung / Aufforderung zur Angebotsabgabe
    • Alle Angebote
    • Leistungsbeschreibung
    • Niederschrift zum Eröffnungstermin
    • Nachweise über die Angebotsprüfung
    • Nachweise über die Vergabeentscheidung (z.B. Gemeinderatsprotokolle)
    • Zuschlags- bzw. Auftragsschreiben
    • Absageschreiben an unterliegende Bieter
    • Nachweise über die Einhaltung der Veröffentlichungsvorschriften
    • Vergabevermerk (inhaltlich lückenlose Vergabedokumentation)
    • Kopien der Nachtragsvereinbarungen und entsprechende Begründungen



III. Umsetzung von LEADER-Projekten

Bin ich bei der Projektdurchführung an die im Bewilligungsantrag und -bescheid formulierten Projektbausteine gebunden oder kann ich auch Projektteile anders ausführen, als im Bewilligungsverfahren beantragt?

  • Sie sind daran gebunden, ein Projekt so umzusetzen, wie Sie es in Ihrem Antrag auf Bewilligung und dem damit übersandten Kostenvoranschlag beantragt haben. Ergeben sich bei der Projektumsetzung jedoch wichtige Änderungswünsche, haben die  Bewilligungsstellen einen Ermessensspielraum und können nachträglich Änderungen bei der Projektausführung genehmigen. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungszweck weiterhin erreicht wird. Die Änderung setzt jedoch unbedingt voraus, dass Sie, bevor Sie ein Projekt anders ausführen, mit der zuständigen Bewilligungsstelle sprechen und sich von dort die Änderungen genehmigen lassen.

Da Ihr Vorhaben im Rahmen von LEADER gefördert wird, ist die Lokale Aktionsgruppe für die Auswahl und den Umfang der im Rahmen Ihres Budgets umzusetzenden Vorhaben zuständig. Ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen der Projektdurchführung, wird die Lokale Aktionsgruppe ggfs. beurteilen müssen, ob Ihr Vorhaben noch in Übereinstimmung mit dem Regionalen Entwicklungskonzept und den damit verbundenen Zielsetzungen verwirklicht wird und ggfs. erneut einen Beschluss über Ihr Vorhaben fassen müssen. Deshalb müssen Sie mit ihrem Anliegen grundsätzlich auch auf Ihre LEADER-Geschäftsstelle zugehen.



IV. Auszahlung von LEADER-Zuschüssen

Was passiert, wenn ich die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht einhalten kann?

  • Es ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Bei privatgewerblichen Projekten ist die L-Bank Stuttgart zuständig. Bei privat-nicht gewerblichen die L-Bank Karlsruhe. Bei sogenannten Direktbewilligungen ist der Antrag beim Regierungspräsidium zu stellen.

Sind Skonti/Preisnachlässe in Abzug zu bringen?

  • Ja! Skonti und Preisnachlässe sind von Ihnen unbedingt schon bei Erstellen des Zahlungsantrages in Abzug zu bringen, und zwar auch dann, wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden.

Sind Kopien der Belege ausreichend?

  • Nein! Die Rechnungen sind grundsätzlich im Original einzureichen. Als Original gilt auch eine beglaubigte Kopie (vgl. § 415 ZPO). Die Beglaubigung muss im Original vorliegen. Bei öffentlichen Zuwendungsempfängern darf die Beglaubigung nur durch eine unabhängige, befugte Stelle (z.B. Rechnungsprüfungsamt) erfolgen.  Als Zahlungsnachweise sind bei öffentlichen Zuwendungsempfängern Kopien der Sachbuchauszüge ausreichend, bei allen anderen sind Originale der Kontoauszüge vorzulegen.

Sind Rechnungen kommunaler Bauhöfe förderfähig?

  • Rechnungen von Bauhöfen (z. B. in Form eines Eigenbetriebs) an die Gemeinde können im Rahmen von LEADER nicht anerkannt werden (gelten als Eigenleistungen); anerkannt werden jedoch Bauhofrechnungen dann, wenn diese Bauhöfe z. B. in Form einer GmbH als selbstständige juristische Person geführt werden. Allerdings gilt für diese Leistungen dann ebenfalls die Ausschreibungsverpflichtung.

Sind auch solche Rechnungen förderfähig, die nicht auf den Zuwendungsempfänger ausgestellt, jedoch eindeutig der Maßnahme zuzuordnen sind?

  • Förderfähig sind nur solche Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellt und von diesem nachweislich bezahlt worden sind. Ein falscher Adressat der Rechnung ist nur dann irrelevant, wenn

a. der Projektbezug gewahrt ist, der Zuwendungsempfänger gezahlt hat und die Zuwendung auch erhalten hat oder

b. der Dritte (= Rechnungsempfänger) bezahlt und die Ausgaben dem Zuwendungsempfänger in Rechnung stellt, der Zuwendungsempfänger die Rechnung des Dritten bezahlt und auf dieser Grundlage seine Ausgaben bei der Verwendungsnachweis prüfenden Stelle nachweist.

Können Ausgaben anerkannt werden, die nicht Gegenstand des der Bewilligung zu Grunde liegenden Antrages waren?

  • Nein! Der der Bewilligung zu Grunde liegende Kosten- und Finanzplan ist verbindlich. Ergeben sich bei der Projektumsetzung wichtige Änderungswünsche, sind diese den  Bewilligungsstellen rechtzeitig anzuzeigen und von diesen zu genehmigen.



V. Weitere Fragen zur LEADER-Förderung 2014-2020

Sind LEADER-Zuschüsse mit Mitteln aus dem Förderprogramm „Energieeffizienzfinanzierung-Sanierung“ kumulierbar?

  • Nein! Das Förderprogramm „Energieeffizienzfinanzierung-Sanierung“ wird aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg finanziert. Sofern bei der durchzuführenden Maßnahme die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals nicht erforderlich ist, ist die Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes nicht zulässig.

Was muss ich als Kommune bei meinem Finanzierungsanteil beachten?

  • Kommunale Mittel werden in LEADER in der Regel  von der EU als nationale Kofinanzierungsmittel anerkannt.

Wenn von Ihnen als Zuwendungsempfänger ein Beitrag zur nationalen Kofinanzierung zu erbringen ist, müssen die Ausgaben zwingend aus ihrem öffentlichen Haushalt erbracht werden. D.h. die Ausgaben müssen aus Mitteln des öffentlichen Haushalts getätigt werden und sind im Finanzierungsplan bzw. der Abrechnung entsprechend darzustellen.



 

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